Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere:
Die Anpassung des Zivilgesetzbuches betr. Eintragungspflicht von kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen (Art. 52 Abs. 2 und SchlT Art. 6b Abs. 2bis ZGB);
die Bestimmungen zu den Inhaberaktien sowie zur Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigen von Aktien und Stammanteilen.
Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten. Am 1. Juli 2015 treten folgende Gesetzesänderungen in Kraft:
Obligationenrecht
Kollektivanlagengesetz
und Bucheffektengesetz.
Am 1. Januar 2016 treten in Kraft:
die Anpassungen des Zivilgesetzbuches zu den kirchlichen Stiftungen und den Familienstiftungen;
die Bestimmungen zur Steuervortat (Anpassung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht);
die Änderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bezüglich des Zahlungsmodus;
die Anpassungen des Geldwäschereigesetzes.
I. Meldepflicht beim Erwerb von Aktien
Die neuen Bestimmungen finden keine Anwendung auf börsenkotierte Publikumsgesellschaften.
Der Erwerber von Inhaberaktien an einer Schweizer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den Erwerb innerhalb eines Monats der betreffenden AG (oder einem von der AG bezeichneten Finanzintermediär Art. 697k OR) zu melden (Art. 697i OR). Die Zahl der erworbenen Aktien spielt keine Rolle; auch der Erwerb einer einzigen Inhaberaktie ist meldepflichtig. Keine Meldepflicht besteht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz als Bucheffekten ausgestaltet sind. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Aktionärsstellung gegenüber der Gesellschaft wird die Inhaberaktie zwar nicht formell abgeschafft, die bisher mit der Inhaberaktie verbundene Anonymität aber aufgehoben.
Erwirbt eine Person allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Inhaber- oder Namenaktien an einer Schweizer AG und erreicht oder überschreitet dabei den Grenzwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte, so ist dieser Erwerber ebenfalls verpflichtet, der Gesellschaft (oder einem von der AG bezeichneten Finanzintermediär, Art. 697k OR) innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person, Art. 697j OR) Unterhalb des Grenzwertes von 25% besteht keine Meldepflicht.??Die wirtschaftlich berechtigte Person kann sowohl der Namen- oder Inhaberaktionär selbst oder eine Drittperson sein. Die Meldepflicht trifft jedoch immer den direkten Aktionär. Ist dieser Aktionär nicht selbst wirtschaftlich berechtigt, muss er melden, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person am Ende der Kontrollkette ist. Keine Meldepflicht besteht, wenn die Aktien nach dem Bucheffektengesetz als Bucheffekten ausgestaltet sind. Sind zwischen dem Aktionär und dem wirtschaftlich Berechtigten juristische Personen dazwischengeschaltet, müssen diese bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten notwendigerweise mitwirken. Fehlt es an dieser Mitwirkung, wird eine Meldung an die Gesellschaft nicht möglich sein, was die entsprechenden Verwirkungsfolgen für die Aktionärsrechte auslöst. Dieser Problematik ist etwa beim Abschluss von Treuhandverträgen zur Vermeidung von Haftungsfolgen Rechnung zu tragen (Für weitere Probleme, die sich aus der anwaltlichen Tätigkeit ergeben können vgl. z.B. Peter Lutz und Martin Kern, Umsetzung der GAFI-Empfehlungen: Massgebliche Auswirkungen bei der Geldwäschereibekämpfung und im Gesellschaftsrecht, in SJZ 111 (2015) Nr. 12 S. 303 ff.).
Die AG muss neu ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen führen und gewährleisten, dass darauf in der Schweiz jederzeit während 10 Jahren zugegriffen werden kann. In das Verzeichnis werden die Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen aufgenommen; ferner die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre (Art. 697l OR). Das Verzeichnis sowie die diesem zu Grunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt (Art. 747 OR).
Das Verzeichnis hat jedoch keine konstitutive Wirkung; das Eigentum an den Aktien und die Aktionärsrechte gehen unabhängig von der Eintragung auf den Erwerber über. Das Verzeichnis kann daher nicht als Adressverzeichnis für Mitteilungen an Inhaberaktionäre dienen. Auch bei einer sukzessiven Mehrfachübertragung von Inhaberaktien ohne Meldung an die Gesellschaft muss der letzte Erwerber für seinen Eintrag im Verzeichnis, und damit die Geltendmachung seiner Aktionärsrechte, nur seinen aktuellen Besitz nachweisen.
Die Vorschriften über die wirtschaftliche Berechtigung gelten auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (Art. 790 OR) und insofern bei der Genossenschaft, als diese künftig ein Verzeichnis führen muss, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden (Art. 837 OR).
II. Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht
Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachkommt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss; der Aktionär kann beispielsweise sein Stimmrecht nicht ausüben. Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, können erst geltend machen, wenn der Aktionär seinen Meldepflichten nachgekommen ist; der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass kein Aktionär unter Verletzung der Meldepflichten Rechte ausübt. Praktisch bedeutet dies, dass unter solchen Voraussetzungen auch keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen.
Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt!
Verwirkte Dividendenansprüche können auch nach dem Nachholen der Meldepflicht nicht mehr wiederhergestellt werden. Holt der Aktionär die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er nur die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Art. 697m OR). Massgeben für die Einhaltung der Frist ist die Meldung der Person des Erwerbers an die Gesellschaft, nicht auch der Nachweis des Besitzes an der Inhaberaktie und die Erfüllung der Identifikationsvoraussetzungen, die sich aus objektiven Gründen verzögern können.
III. Übergangsbestimmungen und Handlungsbedarf
Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
1. Anpassung von Statuten und Reglementen
Bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, deren Statuten den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen. Bestimmungen, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, d.h. bis 30.06.2017, in Kraft.
2. Meldepflicht 6 Monate für Inhaberaktien
Inhaberaktionäre müssen ihren Aktienbestand, den sie am 1.7.2015 gehalten haben, innert sechs Monaten, d.h. bis 31.12.2015 der Gesellschaft melden, andernfalls sie ihre Vermögensrechte verwirken (Art. 697m Abs. 3 OR).
Die 6-Monatsfrist gilt auch für die wirtschaftliche Berechtigung an Inhaberaktien, sofern der Grenzwert von 25% am Aktienkapital oder der Stimmen erreicht oder überschritten ist.
3. Keine Meldepflicht 6 Monate für bereits gehaltene Namenaktien und GmbH-Stammanteile
Die Frist von 6 Monaten gilt aber nicht für bereits gehaltene Namenaktien und GmbH-Stammanteile. Die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Anteilen erfolgt erst bei einem künftigen, den Grenzwert von 25% überschreitenden Erwerb.
4. Inhaberaktionäre
Inhaberaktionäre nicht börsenkotierter Gesellschaften melden die Anzahl der von ihnen gehaltenen Inhaberaktien sowie, bei Paketen von 25% oder mehr des Aktienkapitals oder der Stimmen, die daran wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen bis 31. Dezember 2015 an die Gesellschaft unter Angabe von Vor- und Nachname oder der Firma sowie Adresse.
Auch künftige Änderungen des Namens (oder der Firma) sowie der Adresse sind der Gesellschaft zu melden.
Eine Form der Meldung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann z.B. auch elektronisch per E-Mail erfolgen; in Anbetracht der Folgen einer unterlassenen Meldung empfiehlt es sich jedoch, einen beweisbaren Weg der Meldung zu wählen.
5. Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien
Die Gesellschaft muss die notwendigen Vorbereitungen zur Führung und Aufbewahrung eines Inhaberaktionärsverzeichnisses sowie eines Verzeichnisses der an diesen Aktien wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen ab dem 1. Juli 2015 treffen.
Dieses Verzeichnis muss den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen enthalten; ferner die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre (Art. 697l OR).
Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Meldungen betreffend Inhaberaktien nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes. Der Verwaltungsrat bezeichnet in diesem Fall den Finanzintermediär und macht ihn den Aktionären bekannt. Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Auskunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Meldungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden (Art. 697k OR).
Der Aktionär hat seinen Besitz an den Inhaberaktie nachzuweisen und sich zu identifizieren: (a) als natürliche Person durch einen amtlichen Ausweis mit Foto(z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis) wobei eine Kopie genügt; (b) als schweizerische juristische Person: durch einen Handelsregisterauszug; (c) als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde. (Art. 697i OR). Der Nachweis des Besitzes erfolgt i.d.R. durch die Vorlage der Aktientitel oder des Aktienzertifikats. Wurden keine Aktientitel ausgegeben, muss der aktuelle Inhaberaktionär den Nachweis in anderer geeigneter Form erbringen.
6. AG mit Namenaktien und GmbH
Die Gesellschaft muss die notwendigen Vorbereitungen zur Führung und Aufbewahrung eines Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen (mehr als 25 Prozent des Aktienkapitals bzw. des Stammkapitals oder der Stimmen) ab dem 1. Juli 2015 treffen.
7. Genossenschaften
Vorbereitung der Führung und Aufbewahrung eines Genossenschaftsverzeichnisses ab dem 1. Juli 2015, mit den Vor- und Nachnamen oder der Firma der Genossenschafter sowie deren die Adresse. Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden (Art. 837 OR).
8. Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen
Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die per 1.7.2015 nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren, d.h. bis 30.6.2020 vornehmen.