Der SNV hat am 18. Dezember 2024 fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht.
Insgesamt befürwortet der SNV die Revision des Stockwerkeigentumsrechts. Der Vorentwurf enthält bedenkenswerte Revisionsvorschläge, welche nach Meinung des SNV jedoch weiterer Präzisierung bedürfen. Insbesondere bei der aus der Grundbuchverordnung auf Gesetzesstufe beförderten Regelung rund um den Aufteilungsplan (Art. 69 GBV, Art. 712eter ff. VE-ZGB), welche in der Praxis kaum Anwendung findet, sowie bei der praktischen Umsetzung der (grundsätzlich zu begrüssenden) Regelung für die Fortsetzung eines Baurechtsverhältnisses wurden gewisse Bedenken angebracht. Gleichzeitig sind wir der Ansicht, dass die Regelungen zum Erneuerungsfonds zu wenig weit gehen und der Gesetzgeber die Möglichkeit zu verpassen droht, diesen als zwingend vorzusehen.
Die Vernehmlassungseingabe finden Sie hier: