Das Schweizer Mischsystem

Die Schweiz ist aus notarieller Perspektive besonders: Alle weiteren das Notariat betreffenden Regelungen finden sich nämlich im kantonalen Recht, und es finden sich grosse Unterschiede, insbesondere was die Organisation des Notariats aber auch das Angebot an Dienstleistungen umfasst:

 

  • Das Amtsnotariat (auch Staatsnotariat) ist staatlich organisiert. Die Notarin und der Notar sind hier direkt in die Verwaltung eingebunden und vom Kanton angestellt. Diese Form des Notariats ist in den Kantonen Zürich und Schaffhausen geläufig.
  • Dagegen ist das freiberufliche Notariat eben "freiberuflich" organisiert: Die Notarin und der Notar arbeitet hier (unter der Aufsicht des Kantons) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
  • Schliesslich existieren Mischformen, wobei in der Regel die Zuständigkeit nach Sachgebieten getrennt wird und nicht konkurrierend ist.

Wozu braucht es das Notariat?

Das Notariat und die damit verbundene Registerführung (Grundbuch und Handelsregister) garantieren Rechtssicherheit und Rechtsfrieden: Die rechtssuchende Klientschaft vertraut darauf, dass ihre Ideen bspw. in einem Nachlass oder unter Nachbarn in Bezug auf ihr Grundstück juristisch korrekt umgesetzt werden. Tatsachen, die aus diesen Registern hervorgehen, gelten als "richtig", und man darf sich darauf verlassen.

Der Schweizer Notarenverband SNV

Der Schweizer Notarenverband SNV ist die Dachorganisation der kantonalen Berufsverbände. Als Mitglieder gehören ihm die Verbände als solches und somit deren Einzelmitglieder an. Aus Kantonen ohne eigene Berufsverbände können sich die Berufsleute als Einzelmitglieder dem Schweizer Notarenverband SNV anschließen.

Unsere Mitgliederverbände

Öffentliche Beurkundung

Der Bundesgesetzgeber hat die öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, bspw. für Urkunden in Zusammenhang mit Grundeigentum (Kaufverträge, Dienstbarkeiten, Schuldbriefe etc.), für Ehe- und Erbverträge, für die Gründung von juristischen Personen (Handelsgesellschaften und Genossenschaften).

Die öffentliche Beurkundung verfolgt mehrere Ziele: die wahrheitsgetreue und unverfälschte Wiedergabe des Parteiwillens, den Schutz der Parteien vor Übereilung und den Schutz Dritter, namentlich von Personen, welche Einblick in die öffentlichen Register (insbesondere in das Grundbuch und in das Handelsregister) nehmen. Denn das gute Funktionieren des Grundbuchs und des Handelsregisters setzt voraus, dass der Verwalter über qualitativ einwandfreie Belege verfügt.

Diese Ziele werden durch ein sehr formelles Verfahren unter Leitung der Urkundsperson erreicht, welche zahlreichen strengen Berufspflichten untersteht, wie Rechtsbelehrungs- und Rechtsberatungspflicht, das Unparteilichkeitsgebot oder das strikte Berufsgeheimnis. Dadurch trägt die öffentliche Beurkundung in hohem Masse zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden bei.