Statuten
I. Präambel
Der Schweizer Notarenverband setzt sich für das Notariat in der Schweiz ein und zwar unabhängig davon, ob das Notariat in den einzelnen Kantonen als Amts- oder freiberufliches Notariat ausgestaltet ist. Er verpflichtet sich bezüglich der Art des Notariats auf kantonaler und nationaler Ebene zu Unparteilichkeit.
Der Schweizer Notarenverband unterstützt seine Kollektiv- und Einzelmitglieder nach bestem Wissen und Gewissen und sorgt im Sinne eines Dachverbands für den Erhalt der hohen Qualität des Notariats und der öffentlichen Urkunden in der Schweiz.
II. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen Schweizer Notarenverband (nachfolgend Verband genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
Der Sitz und das Domizil des Verbandes befinden sich im Kanton Bern.
Art. 3 Zweck
Der Verband bezweckt:
- Die Bewahrung und Förderung der Rechtssicherheit und der Verkehrssicherheit im Beurkundungswesen, den Schutz der Urkundsparteien sowie die Bewahrung und Förderung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Urkundspersonen.
- Die Förderung des Notariats in der Schweiz und die Erhöhung der Fachkompetenz und des Ansehens des Berufsstands.
- Die Vertretung der Interessen des Berufsstands gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden, insbesondere die aktive Mitwirkung an Gesetzgebungsprojekten des Bundes und der Kantone, welche das Notariat direkt oder indirekt betreffen.
- Die Förderung von neuen Technologien und Dienstleistungen zum Nutzen der Mitglieder und des Publikums.
- Die Förderung der Weiterbildung und die Pflege der kollegialen Beziehungen.
- Die Vertretung der Interessen des Notariats der Schweiz in internationalen Gremien und Verbänden sowie gegenüber ausländischen Behörden.
Der Verband kann mit anderen Berufsverbänden und Organisationen zusammenarbeiten.
Er kann selbständige Unternehmen betreiben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, soweit dies der Förderung des Zwecks dienlich ist.
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliederkategorien
Der Verband setzt sich aus Kollektivmitgliedern und Einzelmitgliedern zusammen.
Art. 5 Kollektivmitglieder
Kollektivmitglieder sind die von der Generalversammlung anerkannten kantonalen Verbände der Urkundspersonen.
Die Geschäftsstelle führt eine Liste.
Art. 6 Anerkennung von Kollektivmitgliedern
Neue kantonale Verbände werden durch Beschluss der Generalversammlung anerkannt.
Die Anerkennung kann erfolgen, sofern sich der gesuchstellende kantonale Verband den Zwecken des Schweizer Notarenverbands anschliesst. Die Ablehnung der Anerkennung bedarf keiner Begründung.
Die Generalversammlung kann einem kantonalen Verband die Anerkennung entziehen, sofern dessen Statuten oder dessen Ausrichtung den Zwecken des Schweizer Notarenverbands nicht mehr entsprechen.
Art. 7 Einzelmitglieder
Einzelmitglieder des Verbands sind alle Mitglieder der anerkannten kantonalen Verbände.
Als Einzelmitglieder sind zudem die in den nicht anerkannten Verbänden oder in Kantonen ohne Verbandsorganisation aktiv tätigen Urkundspersonen zugelassen. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Generalversammlung kann deren Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen entziehen.
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Beitragsschuldner der Mitgliederbeiträge bei einer Kollektivmitgliedschaft sind die Kollektivmitglieder. Der Beitrag bemisst sich an der jeweiligen Anzahl der aktiv als Urkundspersonen tätigen Einzelmitglieder der Kollektivmitglieder und wird auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung festgesetzt.
Beitragsschuldner der Mitgliederbeiträge der Einzelmitglieder gemäss Art. 7 Abs. 2 sind die Mitglieder selbst.
Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands zweckgebundene ausserordentliche Beiträge beschliessen.
Stichtag für die Erhebung der Mitgliederbeiträge ist der 30. Juni eines jeden Kalenderjahres.
Die Mitgliederbeiträge werden vom Verband in Rechnung gestellt und einkassiert.
Art. 9 Passivmitglieder
Einzelmitglieder, die den Beruf nicht ausüben, sind Passivmitglieder. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können nicht Organe des Verbands sein, ausgenommen Revisoren.
Art. 10 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Schweizer Notarenverband oder das Notariat allgemein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie zahlen keine Mitgliederbeiträge. Ehrenmitglieder, die keine aktiv tätigen Urkundspersonen sind, haben kein Stimmrecht und können nicht Organe des Verbands sein.
IV. Organisation des Verbandes
Art. 11 Die Organe
Die Organe des Verbands sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Präsidialkonferenz
- die Revisionsstelle
A. Die Generalversammlung
Art. 12 Das oberste Organ
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Es stehen ihr folgende unentziehbaren Befugnisse und Entscheidkompetenzen zu:
- die Wahl der Verbandspräsidentin / des Verbandspräsidenten
- die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der Revisionsstelle
- die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Decharge-Erteilung an den Vorstand
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Festsetzung ausserordentlicher Mitgliederbeiträge
- die Anerkennung neuer Kollektivmitglieder
- der Entzug der Anerkennung von Kollektivmitgliedern sowie der Entzug der Anerkennung von Einzelmitgliedern aus anderen Gründen als in Art. 22 genannt
- die Abänderung der Statuten
- die Beschlussfassung zu Geschäften, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
- die Beschlussfassung zu Geschäften, die ihr im Rahmen ausserordentlicher Generalversammlungen unterbreitet werden
- der Beitritt zu internationalen Organisationen
- die Auflösung des Verbands
Art. 13 Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich aus den Kollektiv- und den Einzelmitgliedern des Verbands zusammen.
Art. 14 Stimmrecht
Die Einzelmitglieder haben an der Generalversammlung eine Einzelstimme.
Die Kollektivmitglieder haben eine Stimmkraft entsprechend ihrer aktiven als Urkundspersonen tätigen Einzelmitglieder.
Das Verzeichnis der Kollektivmitglieder und der Einzelmitglieder wird vom Verband geführt und ist von den Kollektivmitgliedern laufend zu aktualisieren. Stichtag für die Bestimmung der Stimmkraft der kantonalen Verbände ist das aktualisierte Verzeichnis per 31. Januar eines jeden Kalenderjahres.
Art. 15 Ausübung des Stimmrechts durch die Kollektivmitglieder
Die Kollektivmitglieder üben ihr Stimmrecht an der Generalversammlung durch einen Delegierten aus. Sie bestimmen das Wahlverfahren und die Amtszeit ihres Delegierten. Delegierte können mit schriftlicher Vollmacht einen Ersatzdelegierten bestimmen.
Mitglieder des Vorstands können Delegierte sein.
Art. 16 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt, in der Regel in Bern. Der Termin wird den Mitgliedern spätestens 90 Tage im Voraus vorangezeigt.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Beobachtung einer Frist von 20 Tagen und unter Angabe der Traktanden und Anträge.
Sachanträge und Wahlvorschläge von Kollektivmitgliedern oder von mindestens 20 Einzelmitgliedern, die dem Vorstand spätestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail und begründet eingereicht werden, müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 17 Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Kollektivmitglieder anwesend oder vertreten ist.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die Generalversammlung abzusetzen und innert nützlicher Frist neu einzuberufen. Die neu einberufene Generalversammlung ist unbesehen der Anzahl der teilnehmenden Kollektivmitglieder beschlussfähig.
Art. 18 Beschlussfassung
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachfragen die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
Ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist für folgende Beschlüsse erforderlich:
- Abänderung der Statuten
- Auflösung des Verbands
Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand sowie drei Kollektivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Die Traktanden und Anträge dazu sind schriftlich oder per E-Mail zu stellen und zu begründen. Der Vorstand hat die ausserordentliche Generalversammlung binnen angemessener Frist einzuberufen.
B. Der Vorstand
Art. 20 Zusammensetzung, Konstituierung
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis zwölf Mitgliedern zusammen. Der Präsident sowie die Mitglieder des Vorstands werden der Generalversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.
Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist auf die Landessprachen, die Regionen, die Kantone sowie die angemessene Vertretung beider Notariatssysteme Rücksicht zu nehmen.
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 21 Amtsperiode
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die maximale Amtszeit neun Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten im Amt 12 Jahre.
Während der Amtsperiode in den Vorstand gewählte Mitglieder vollenden die Amtsperiode ihres Vorgängers ohne Anrechnung an die maximale Amtszeit.
Art. 22 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, welche nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Er definiert im Sinne einer kontinuierlichen rollenden Planung die strategischen Ziele des Verbands und stellt deren Bearbeitung sicher. Hierfür kann er interne und externe Sonderkommissionen bilden, namentlich für die Ausarbeitung von Vernehmlassungen und Gutachten.
Ferner obliegen dem Vorstand:
- die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und der Präsidialkonferenz
- die Aufnahme von Einzelmitgliedern aus nicht anerkannten kantonalen Verbänden oder aus Kantonen ohne Verbandsorganisation
- der Entzug der Anerkennung von Einzelmitgliedern, die den Mitgliederbeitrag 2 Jahre in Folge nicht gezahlt haben
- die Organisation und Überwachung des Finanzwesens
- die Pflege der Kontakte mit Behörden, Organi-sationen und anderen nationalen und interna-tionalen Verbänden
- die Organisation von Veranstaltungen
Art. 23 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid.
Die Beschlussfassung kann auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Art. 24 Die Geschäftsstelle
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt die Geschäftsstelle des Verbands und erledigt die laufenden Geschäfte nach Massgabe der Weisungen des Vorstands im Angestellten- oder im Mandatsverhältnis. Sie oder er ist nicht Mitglied des Vorstands, muss aber im Beurkundungs- und Notariatswesen fachlich kompetent sein.
Sie oder er wird in die Arbeit der Sonderkommissionen mit einbezogen und erfüllt deren Aufträge.
Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft.
Art. 25 Vertretung nach Aussen
Nach Aussen wird der Verband durch Kollektivunterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vize-Präsidentin oder des Vize-Präsidenten mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär verpflichtet.
C. Die Präsidialkonferenz
Art. 26 Die Präsidialkonferenz
Die Präsidialkonferenz dient der Kommunikation und der Abstimmung der Tätigkeiten des Verbands und der Kollektivmitglieder und findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand nach Anhörung der Kollektivmitglieder festgesetzt.
Die Präsidialkonferenz hat beratende Funktion. Sie kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beauftragen, ein Geschäft zu behandeln und entsprechende Lösungsvorschläge zu erarbeiten und der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Präsidialkonferenz kann vom Vorstand oder von drei Kollektivmitgliedern schriftlich oder per E-Mail verlangt werden; der Antrag ist zu begründen.
D. Die Revisionsstelle
Art. 27 Die Revisoren
Die Rechnung des Verbands wird von fachlich geeigneten natürlichen oder juristischen Personen geprüft. Sie werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die maximale Amtsdauer für natürliche Personen beträgt neun Jahre.
Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und stellen ihren Antrag betreffend Genehmigung der Rechnung.
Revisionsbericht und Antrag können mündlich vorgetragen oder schriftlich respektive per E-Mail gestellt werden.
E. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 28 Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden und Arbeitsgruppen einsetzen.
V. Die Kommunikation
Art. 29 Grundsatz
Die Kommunikation innerhalb des Verbands sowie zwischen Verband und den Kollektiv- bzw. Einzelmitgliedern erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Das gilt auch für die Einberufung der Generalversammlung und der Präsidialkonferenz.
Art. 30 Konsultationen
Der Vorstand kann Konsultationen zu Sachfragen per E-Mail durchführen. Die Kollektivmitglieder sind gehalten, daran teilzunehmen.
Art. 31 Newsletter
Der Vorstand orientiert die Kollektivmitglieder regelmässig über seine Tätigkeit. Der Verband gibt zuhanden aller Einzelmitglieder regelmässig eine Newsletter aus.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 32 Haftung
Der Verband wird grundsätzlich durch die Beiträge der Kollektivmitglieder und der Einzelmitglieder gemäss Art. 7 Abs. 2 finanziert. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur dessen Vermögen. Alle Mitglieder sind, mit Ausnahme der von der Generalversammlung festgelegten Beitragspflicht, von jeder Haftung befreit. Eine Solidarhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 33 Liquidation
Die Liquidation des Verbands wird vom Vorstand durchgeführt. Das Restvermögen fällt den Kollektivmitgliedern nach Massgabe ihrer Stimmkraft zu.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. Februar 1988 in Fribourg angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie wurden revidiert am 28. Juni 1996 in Lenzburg, am 17. November 2011 in Ostermundigen, am 30. Oktober 2014 in Bern, am 26. April 2018 in Bern, am 28. März 2019 in Bern sowie am 29. Juni 2020 in Bern.
Bern, 29. Juni 2020