Die für die Notariate relevanten Gesetzesänderungen per 1.1.2025
- OR und HRegV - Gesellschaftsrecht
- Nichtige Übertragung von Aktien / Stammanteilen bei Überschuldung: Neu Art. 684a OR: Hat eine Gesellschaft (AG) keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig. Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.
Gleiches gilt für GmbH gemäss dem neuen Art. 787a OR
→ Entsprechend in HRegV: Neu Art. 65a für AG und Änderung Art. 83 für GmbH - Verzicht auf eine ordentliche oder eingeschränkte Revision: Ergänzung des Artikels 727a für den Fall, dass die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: Neu ist Art. 727a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2bis:
2 … Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
2bis Der Anmeldung des Verzichts im Handelsregister muss die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden.
→ Entsprechend Abänderung Art. 45 Abs. 1 lit. p HRegV:
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt.
→ entsprechende Änderung von Art. 62 Abs. 2 HRegV für AG
→ entsprechende Änderung von Art. 68 Abs. 1 lit. q HRegV für KomAG
→ entsprechende Änderung von Art. 73 Abs. 1 lit. r HRegV für GmbH
→ entsprechende Änderung von Art. 87 Abs. 1 lit. m HRegV für Genossenschaften
→ entsprechende Änderung von Art. 92 lit. k HRegV für Vereine
→ entsprechende Änderung von Art. 95 Abs. 1 lit. l HRegV für Stiftungen
- Nichtige Übertragung von Aktien / Stammanteilen bei Überschuldung: Neu Art. 684a OR: Hat eine Gesellschaft (AG) keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig. Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.
- HRegV
- Zentrale Datenbanken: Neu Art. 14a Abs. 1bis: Es [das EHRA] sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann.
- Zentrale Datenbanken: Neu Art. 14a Abs. 1bis: Es [das EHRA] sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann.
- IPRG – internationales Erbrecht
- Art. 51, 58, 86 – 96 IRPG:
Mit der Revision des IPRG (verabschiedet am 22. Dezember 2023) wurde das internationale Erbrecht der Schweiz modernisiert und den Entwicklungen im Ausland angepasst. Die neuen Bestimmungen verringern das Risiko von Zuständigkeitskonflikten sowie sich widersprechenden Entscheidungen der zuständigen Behörden. Erreicht wird dies durch eine bessere Koordination der gegenseitigen Zuständigkeiten sowie Angleichungen bei den Regeln über das anwendbare Recht.
Personen, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland über Vermögenswerte verfügen, erhalten mit der Revision zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung ihrer Erbangelegenheiten. Dies erhöht die Rechts- und Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger. Die Verbesserungen sind umso wichtiger, als sich immer mehr Menschen sowohl beruflich als auch privat in einem internationalen Kontext bewegen und deshalb auch die Zahl der internationalen Erbangelegenheiten gestiegen ist.
- Art. 51, 58, 86 – 96 IRPG:
Liste der geänderten oder neuen Bundeserlasse per 1.1.2025 (Link: Inkrafttreten im Januar 2025 | Fedlex (admin.ch)).